Mit dem heutigen Urteil des Landgerichts Berlin haben deutsche Hotels im jahrelangen Streit um die von Booking.com angewendeten Bestpreisklauseln einen entscheidenden Erfolg erzielt. Das Gericht stellte klar, dass die Bestpreisklauseln gegen das EU-Wettbewerbsrecht (Art. 101 AEUV) verstoßen und Booking.com den betroffenen Hotels entstandene finanzielle Schäden zu ersetzen hat. Weder die von Booking.com angeführte Verjährung noch die Argumentation sogenannter „notwendiger Nebenabreden“ wurden vom Gericht anerkannt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die konkrete Schadenshöhe wird in Folgeverfahren geklärt. (OTS)
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